Urteil des LG München zu Raumdesign von "Hans im Glück"
Eine Münchener Innenarchitektin erhält nach einem Rechtsstreit um den Schutz des von ihr für die Edel-Burgerkette „Hans im Glück“ entwickelten Raumdesignkonzeptes eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 120.000 Euro. Für das Designkonzept, welches unter anderem raumhohe Birkenstämme ohne Äste mit schwarzen Tisch-Sitz-Ensembles umfasst, waren der Innenarchitektin ursprünglich 10.000 Euro gezahlt worden. Darüber hinaus war nach ihren Angaben eine bestimmte Geldsumme für die Nutzung des Konzepts in jeder weiteren Filiale vereinbart. Ein schriftlicher Vertrag hierüber wurde jedoch nicht geschlossen. Nachdem weitere Zahlungen trotz der Eröffnung diverser neuer Filialen nicht erfolgten, erhob die Innenarchitektin eine Unterlassungsklage. Danach sollte der Burgerkette untersagt werden, das von ihr entwickelte Konzept weiterhin umzusetzen. Außerdem verlangte sie für jede bereits ausgestattete Filiale eine Vergütung.
Die Klage wurde vom Landgericht München I in erster Instanz abgewiesen. Ein Gestaltungskonzept sei zwar grundsätzlich schutzfähig, aber die Übernahme von Teilen des Werks müsse hingenommen werden. Das Werk der Innenarchitektin habe bei der Eröffnung neuer Filialen lediglich in „freier Benutzung“ als Inspiration gedient. Die „freie Benutzung“ aus § 24 UrhG ermöglicht die Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers in einem neuen, selbstständigen Werk, sofern die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.
Das Oberlandesgericht München, vor dem die Architektin ihr Begehren weiterverfolgt hatte, hat eine andere Rechtsauffassung vertreten und eine Urheberrechtsverletzung bejaht. In der Folge hatte es die Schließung eines gerichtlichen Vergleichs angeregt und den Parteien vorher den Hinweis gegeben, dass nach seiner Ansicht die Burgerkette antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt werden könne. In dem Fall müssten sämtliche Filialen umgebaut werden. Dabei sei es sogar zweifelhaft, ob der Austausch der Birkenstämme gegen Stämme anderer Baumarten genügen würde, um die vorliegende Urheberrechtsverletzung aufzuheben. Die Beteiligten haben sich daraufhin geeinigt, dass gegen die Zahlung von 120.000 Euro auch die Nutzungsrechte an dem Raumdesignkonzept übertragen werden.