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Die Frage, ob es sich bei Messegesellschaften um öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts handelt, ist bereits Gegenstand verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Die Vergabekammer Düsseldorf hat diese Auftraggebereigenschaft in einem jetzt bekannt gewordenen Nachprüfungsverfahren (VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 – VK 33/2012- L) abgelehnt. Es wurde dabei insbesondere das Vorliegen des Kriteriums der Nichtgewerblichkeit aus § 98 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) anhand der Merkmale „Bestehen von Wettbewerb, Gewinnerzielungsabsicht und Risikounterworfenheit“ geprüft.
Das Bestehen von Wettbewerb lässt sich dabei nach Ansicht der Vergabekammer Düsseldorf nicht allein danach bemessen, ob in räumlicher Nähe ein weiterer Messeplatz vorhanden ist, oder ob es andernorts Messen zu gleichartigen Themen gibt. Es sei vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an Messen aus unternehmerischer Sicht nur ein Marketinginstrument unter vielen darstellt. Wettbewerb sei hier insofern in verschiedener Hinsicht gegeben.
Die Gewinnerzielungsabsicht ergab sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Gesellschaftervertrag. Das Merkmal der Risikounterworfenheit würde dann entfallen, wenn das Insolvenzrisiko der Messegesellschaft aufgrund von verbindlich greifenden Mechanismen ausgeschlossen sei. Da finanzielle Mittel von den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag jedoch freiwillig erbracht werden können, aber nicht müssen, und keine übergeordneten wirtschaftlichen Interessen am Erhalt der Messegesellschaft erkennbar seien, sei ein Insolvenzrisiko zu bejahen. Risikounterworfenheit liege mithin vor. Die von dem Verfahren betroffene Messegesellschaft agiert also nach Ansicht der VK Düsseldorf gewerblich und ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
In anderen Vergabenachprüfungsverfahren wurde das Kriterium der Nichtgewerblichkeit auch schon bejaht, allerdings konnte dort von den Vergabekammern ein verbindlicher Insolvenzschutz seitens der öffentlichen Hand nachgewiesen werden.