Rich Text Field 1
In Nordrhein-Westfalen trat am 05. Januar 2017 eine Novelle der Sonderbauverordnung in Kraft. Die SBauVO NRW enthält zusätzliche Anforderungen zur Landesbauordnung (BauO NRW) für sogenannte Sonderbauten, die aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bergen. Hierzu zählen Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten.
Die Neuerungen in der SBauVO stellen zum Teil eine Anpassung an die entsprechende Musterversammlungsstättenverordnung der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz dar. Im Brandschutz wurden grundlegend die Anforderungen an tragende Wände, Decken und Dächer sowie der Einsatz von Bauprodukten (insbesondere Dämmstoffe) überarbeitet. Systematisch durchgängig geregelt werden die Anforderungen an die Rauchableitung von Versammlungsstätten (§ 16 SBauVO). Neu ist auch die Ergänzung in § 42, wonach für Versammlungsstätten zwingend ein sogenanntes Räumungskonzept aufzustellen und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen ist. Änderungen gibt es auch bei den Regelungen zu Toiletten in Sonderbauten. So wird bei Versammlungsstätten der derzeitige Besucherschlüssel für die Ermittlung der Anzahl aufgegeben und in § 12 Abs. 1 SBauVO künftig nur noch geregelt, dass eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein muss.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, weitere Erläuterungen, beispielsweise zum aufgenommenen Räumungskonzept, in nächster Zeit veröffentlichen zu wollen. Bei Fragen steht z.B. der auf Versammlungsstättenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Volker Löhr, Kanzlei Löhr in Bonn, zur Verfügung.