Bei allen Schwierigkeiten um die Einführung einer sogenannten Digitalsteuer auf europäischer oder OECD-Ebene hat die bayerische Finanzverwaltung in der Zwischenzeit für sich bereits einen kreativen Weg gefunden, um Steuern auf die Leistungen von ausländischen Internetkonzernen wie Google, Facebook und Co. zu fordern – allerdings auf Kosten der deutschen Unternehmen, die die genannten Werbeplattformen für ihr Online-Marketing nutzen.
Die Bayerische Finanzverwaltung zieht den § 50a EStG heran und legt ihn so aus, dass ein Werbebanner, das Google im Internet veröffentlicht, den werbetreibenden Unternehmen „zeitlich begrenzt zur Nutzung überlassen wird“. Es handele sich wegen des damit verbundenen Google-Algorithmus um eine „Überlassung der Nutzung von Verfahren“ nach § 50 a EStG. Dementsprechend können die Behörden diese Leistungen nach § 50 a Abs. 2 EStG mit 15 Prozent besteuern. Schlecht für die werbetreibenden deutschen Unternehmen ist, dass gemäß § 50 Abs. 5 EStG nicht das die Leistung erbringende ausländische Unternehmen für die Abführung der Steuer haftet, sondern der Schuldner der Vergütung. Der Werbetreibende muss also die Steuer abführen und gegebenenfalls verauslagen. Er könnte sie sich dann von dem ausländischen Unternehmen zurückholen – nur wird das in der Praxis kaum möglich sein. Die Hoffnung auf eine spätere Rückzahlung durch Google, Facebook u.a. wird vermutlich nicht von Erfolg gekrönt sein.
Besonders wichtig ist folgendes: Da es sich nicht um ein neues Gesetz, sondern nur um eine geänderte Auslegung eines bestehenden Gesetzes durch die Finanzverwaltung handelt, können auch Steuernachforderungen für Verträge über Werbemaßnahmen aus zurückliegenden Jahren erhoben werden.
Ob es sich nur um einen einzelnen Vorstoß der bayerischen Finanzverwaltung handelt, oder ob tatsächlich damit gerechnet werden muss, dass es in einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern dazu kommt, dass dies eine flächendeckende Finanzverwaltungspraxis wird, ist momentan unklar. Unternehmen, die Online-Werbung schalten, sollten etwaige Steuerforderungen genau prüfen und gegen einen Haftungsbescheid Einspruch einlegen. Da es sich nicht um ein direktes Messethema handelt, hat sich der AUMA in dieser Angelegenheit an den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) gewendet. Der BDI hat dem AUMA erklärt, dass er derzeit gemeinsam mit weiteren Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft eine Eingabe vorbereitet, um die entsprechenden Stellen auf die Dringlichkeit einer zügigen und abschließenden Klärung dieser Thematik zwischen den Finanzbehörden von Bund und Ländern aufmerksam zu machen.