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Bereits geringe Höhenunterschiede zwischen Messestand und Hallenboden stellen eine Stolperfalle dar und sind ausreichend zu kennzeichnen; das stellte das AG Hannover in seinem Urteil vom 12. April 2016 (AZ.: 564 C 5702/15) dar.
Die Klägerin war beim Betreten eines Messestandes auf einer Verbrauchermesse gestürzt und anschließend wegen einer Fraktur knapp 5 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie hat daraufhin den betreffenden Aussteller auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt. Rund um den Stand befand sich an allen begehbaren Seiten eine Anrampung aus silbergrauem Riffelblech. Im Anschluss daran befand sich ein schwarz-gelbes Signalband. Unterhalb des Warnbandes befand sich zum Hallenboden nochmals eine Anrampung aus einem anderem Material. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie über den unteren Teil der Anrampung gestolpert sei. Die Beklagte hat daraufhin die Ansicht geäußert, dass für diesen Bereich der Messeveranstalter die Verantwortung trage. Das Gericht vertrat in seinem Urteil hingegen die Rechtsauffassung, dass die Beklagte für den gesamten Stand verantwortlich sei, auch für den Bereich unterhalb der schwarz-gelben Markierung. Der Messeveranstalter habe keine Gefahrenquelle gesetzt, da er lediglich eine Halle mit ebenem Fußboden zur Verfügung stelle.
Eine Erhöhung, die in einer Farbe gestaltet ist, die sich vom Hallenboden nicht wesentlich abgrenzt, stelle eine Stolperkante dar, die leicht übersehen werden könne. Allerdings treffe die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent, da sie offenbar auch nicht aufgepasst habe. Das vorhandene Warnklebeband sei zwar an der falschen Stelle befestigt gewesen, hätte aber trotzdem die Aufmerksamkeit auf die Gefahrenquelle lenken können. Der Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde dementsprechend um die Hälfte gekürzt.