BGH zum Inverkehrbringen auf Messen
Schokokugeln, Keksstangen und nun Schokoriegel – Nachahmungen markenrechtlich geschützter Süßwaren auf Messen beschäftigen die Gerichte in der letzten Zeit immer wieder. Strittig ist dabei in der Regel unter anderem die Frage, wann eine Vertriebshandlung im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes vorliegt. Nun hat der BGH im Falle eines mit Kokos gefüllten Schokoriegels in AZ. I ZR 23/14 ausdrücklich dargelegt, dass das Ausstellen und Verteilen eines nachgeahmten Produkts an die Besucher auf einer Messe ein Bewerben und Inverkehrbringen gemäß § 14 Abs. 3 MarkenG ist. Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit, durch die die Ware tatsächlich in den Verkehr gelangt, wie etwa das Verkaufen, Vermieten oder Verschenken. Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen Schokoriegel auf der Fachmesse präsentiert und an die Messebesucher verteilen lassen. Die Klägerin hat laut BGH gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassen dieser rechtswidrigen Handlungen.