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15. März 2011Recht

Telefonwerbung

​​​​Telefonbucheintrag keine Rechtfertigung für unerbetene Werbeanrufe


Das Landgericht München I hält mit seinem Urteil vom 30. Dezember 2010 (AZ. 3974/10) an dem grundsätzlich strengen Maßstab der Rechtsprechung an die Zulässigkeit von Werbeanrufen fest. Eine mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe kann nicht dadurch hergeleitet werden, dass ein Unternehmen sich in Telefonbücher oder Branchenverzeichnisse hat eintragen lassen. Auch eine mögliche Kosteneinsparung rechtfertigt solche Anrufe nicht. In vorliegendem Fall hatte das Tochterunternehmen einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft  Unternehmen und Endverbrauchern einen kostenlosen Versicherungsvergleich angeboten und mögliche Ersparnisse in Aussicht gestellt. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hatte diese Anrufe als unzulässige belästigende Werbung gerügt. Das Landgericht München teilte diese Auffassung. Ein mutmaßliches Einverständnis lag nicht vor; die Kontaktaufnahme hätte ebenso gut schriftlich erfolgen können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



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