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6. April 2021Recht

Überbrückungshilfe III: Messen nun stärker berücksichtigt

Kurz vor Ostern haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) deutliche Verbesserungen der Überbrückungshilfe III bekanntgegeben. Dies betrifft in besonderem Maße auch die Veranstaltungs- und Messewirtschaft. Der AUMA – Verband der deutschen Messewirtschaft begrüßt die Verbesserungen bei den staatlichen Hilfen ausdrücklich.

Insbesondere wurde die Sonderregelung zur Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für Corona-bedingt ausgefallene Veranstaltungen im Zeitraum März bis Dezember 2020 überarbeitet. Der AUMA hat sich hierbei erfolgreich für eine Klärung von verschiedenen Fragen im Sinne der Messewirtschaft stark gemacht.

Anwendungsbereich erweitert


Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wurde deutlich weiter gefasst und umfasst nun alle Veranstaltungen, die sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standmieten oder andere Fördermittel finanzieren. Anfänglich sollte die Sonderregelung nur für Veranstaltungen gelten, die sich maßgeblich über Eintrittsgelder finanzieren. Dies ist bei Messen in der Regel nicht der Fall.

Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor geplantem Messestart angefallen sind, werden erstattet


Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann jetzt außerdem Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen. Der AUMA hatte sich zuvor intensiv dafür eingesetzt, dass der für die Erstattungsfähigkeit von Ausfallkosten maßgebliche Zeitraum in der Regelung erweitert wird. Ursprünglich hatten aus beihilferechtlichen Gründen nur solche Vorbereitungskosten erstattet werden sollen, die deckungsgleich zu dem Ausfallzeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 entstanden sind. Messeveranstalter hätten so aufgrund des langen Planungsvorlaufs ihrer Veranstaltungen nicht die Vorbereitungskosten ihrer Frühjahrsmessen 2020 geltend machen können.

Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft


Eine weitere positive Neuerung ist, dass für Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt wird, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro. Darüber hinaus erhalten alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/04/2021-04-01-ueberbrueckungshilfe-deutliche-verbesserung.html




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