Bundesfinanzministerium zum Standbauurteil des EuGH und zur Umsatzbesteuerung bei Messen in Drittländern
Das Bundesfinanzministerium hat am 19.01.2012 eine neue Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass veröffentlicht, in dem die aktuellen Entwicklungen zur Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit Messen eingearbeitet wurden. Durch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird die jeweilige Verwaltungsauffassung festgelegt; er gibt dementsprechend Handlungsanweisungen für Finanzbehörden und Steuerpflichtige. Gegenwärtig sind die Aussagen des EuGH Urteils vom 27.10.2011 „Inter-Mark Group“ zum Thema Standbau in das deutsche Umsatzsteuerrecht integriert worden. Für die Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen gilt nun § 3 a Abs. 2 UStG, also gilt der Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort.
Ferner wurde in die Erläuterungen zu § 3 a Abs. 3 ausdrücklich aufgenommen, dass es sich bei diesen Standbauleistungen nicht, wie bisher übliche Praxis, um Leistungen handelt, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Bei Standbauleistungen für ausländische Aussteller in Deutschland fallen damit in der Regel keine deutschen Umsatzsteuern mehr an. Betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2011 ausgeführt werden.
Darüber hinaus wurde die auf Initiative des AUMA und des BMWi erfolgte Änderung des § 3a Abs. 8 S.1 UStG in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. Der Leistungsort liegt danach bei einem Veranstaltungsleistungspaket, welches im Rahmen von Veranstaltungen im Drittland erbracht wird, im jeweiligen Ausland. Demnach fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.