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27. Juni 2013Recht

Umsatzsteuer auf Eintrittskarten

​​​​​​Das Bundesministerium für Finanzen hat am 10. Juni 2013 ein Schreiben herausgegeben, das Auswirkungen auf den Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch Zwischenhändler hat. Der Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung richtete sich bislang im B2C-Bereich gemäß § 3 a Abs. 1 UStG nach dem Sitz des Leistenden. Beim B2B-Geschäft galt dazu analog § 3 a Abs. 2 UStG: Der Leistungsort lag dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Das hatte in der Praxis zur Folge, dass Zwischenhändler korrekterweise immer die Unternehmereigenschaft des Kunden prüfen mussten.

Durch die nun erfolgten Änderungen in den Abschnitten 3a.6 Abs. 2 und 13 des Umsatzsteueranwendungserlasses wird der Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler dem Verkauf durch den Veranstalter gleichgestellt. Der Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten richtet sich nun auch bei ihnen im B2C-Bereich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3a UStG und im B2B-Bereich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG und die Leistung gilt jeweils als am Veranstaltungsort erbracht. Dies bezieht sich allerdings nicht auf reine Vermittlungsleistungen, also den Verkauf in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Betroffen von der Neuregelung sind Umsätze, die nach dem 30.06.2013 ausgeführt werden. Unternehmen, die Eintrittskarten als Zwischenhändler weiter verkaufen, sollten zeitnah ihr Abrechnungsmodell überprüfen.




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