Erstattung bei Rechnungsberichtigung
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07. Oktober 2015 zu den Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen bzw.eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14 c UStG Stellung genommen und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert. Demnach erstattet der Fiskus die Umsatzsteuer nur, wenn der Mehrbetrag auch zurückgezahlt worden ist – die bloße Vereinbarung einer solchen Rückzahlung reicht nicht.
Bereits mit Urteil vom 18. September 2008 (AZ.: V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250) hatte der BFH entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Diese Rechtsprechung des BFH beruht maßgeblich auf der Ansicht des EuGH, dass bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt bereits vereinnahmt hat. In dem Falle kann sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch bloße Vereinbarung einer „Entgeltsminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts ändern.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nun entsprechend diesen Grundsätzen angepasst. Wird vom leistenden Unternehmer ein höherer Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen, als er dem Finanzamt für die Leistung tatsächlich schuldet, hat der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag an das Finanzamt abzuführen. Wird allerdings dem Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer durch eine korrigierte Rechnung der korrekte Steuerbetrag berechnet, erfordert die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber der Finanzverwaltung, dass der Mehrbetrag dem Leistungsempfänger erstattet worden ist. Eine Erstattung durch die Finanzverwaltung ist daher nur dann möglich, wenn der Mehrbetrag zurückgezahlt worden ist. Sofern hingegen unberechtigt i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG Steuer ausgewiesen wurde, erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 – 5 UStG, d.h. es kommt auf die „Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens“ an.