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13. Februar 2015Recht

Messekataloge

​​​​​​​​​Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Höhe des Umsatzsteuersatzes

In der seit 2009 existierenden Streitfrage, ob beim Verkauf von Messekatalogen der ermäßigte Umsatzsteuersatz erhoben werden darf, hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss aus Oktober 2014 (Az.​: VII B 206/13) festgestellt, dass zumindest in dem ihm vorgelegten Fall zu Recht der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde. Letztlich handelt es sich hierbei laut BFH jedoch um eine Einzelfallentscheidung, jeweils entsprechend der Gewichtung von Werbe- und Informationsanteilen.

Der Verkauf von Messekatalogen wurde lange Zeit als umsatzsteuerpflichtige Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen. Diese Praxis wurde von den Finanzbehörden bis ins Jahr 2009 nicht gerügt. Nach einer Änderung der Rechtsauffassung in der Finanzverwaltung erhielten mehrere Messegesellschaften für noch offene Prüfungszeiträume Steuerbescheide, in denen der Verkauf von Messekatalogen dem Regelsteuersatz unterworfen wurde. Da die Differenz für die betroffenen Messegesellschaften einen nicht unerheblichen ungeplanten Mehraufwand dargestellt hätte, haben die Messegesellschaften Einsprüche gegen die Bescheide eingelegt und teilweise Klage erhoben.

Im vorliegenden Fall war das Finanzgericht Düsseldorf in der ersten Instanz (Az.: 4 K ​3849/11 U) bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehenden Messekataloge überwiegend der Information der Messebesucher dienten und dass daher die Erhebung des ermäßigten Steuersatzes von den Finanzbehörden nicht hätte beanstandet werden dürfen. Diese Rechtsansicht wurde nun von dem BFH in zweiter Instanz bestätigt.

Der AUMA hatte sich in dieser Angelegenheit gegenüber der Finanzverwaltung intensiv für eine generelle Nichtbeanstandungsregelung von noch offenen Prüfungszeiträumen eingesetzt. Nach mehrfachen Besprechungen zwischen den Finanzministerien von Bund und Ländern wurde den betroffenen Unternehmen jedoch nur die Möglichkeit der Beantragung von individuellen Billigkeitsmaßnahmen eingeräumt. Einigen betroffenen Unternehmen blieb daher nur der Klageweg.

Allgemeine Handlungsempfehlungen für noch laufende Verfahren lassen sich aus dem aktuellen Beschluss des BFH nicht ableiten, aber möglicherweise gibt er ihnen eine günstigere Tendenz.




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