Großbritannien ändert Steuerregeln bei Messen
Seit August 2012 gilt in Großbritannien eine veränderte Umsatzsteuerregelung bei Messen und Ausstellungen, gab die britische Regierungsbehörde HM Revenue & Customs am 2. August 2012 bekannt. Bislang galt in Großbritannien allgemein für die Überlassung von Messestandflächen das Grundstücksprinzip, d.h. der steuerrechtliche Ort der Leistung befand sich dort, wo das Messegelände war.
Diese Regelung gilt künftig nur noch dann, wenn ausschließlich Standflächen ohne ergänzende Dienstleistungen angeboten werden. Werden neben der Standfläche noch weitere Serviceleistungen wie der Aufbau des Messestandes, die Standbewachung, die technische Versorgung des Standes mit Strom oder Telekommunikationszugängen oder die Eintragung in Werbematerial an den Aussteller erbracht, dann gilt künftig das Empfängerortsprinzip. Wenn es sich bei dem ausländischen Aussteller nachweislich um einen Unternehmer handelt, ist ihm eine Rechnung ohne britische Umsatzsteuer auszustellen und der Aussteller hat anschließend den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag in seinem Land selbst anzumelden und abzuführen. HM Revenue & Customs gewährt den Messeveranstaltern in Großbritannien für die Umsetzung dieser Änderungen eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung der neuen Umsatzsteuerregelung.
Im deutschen Umsatzsteuerrecht wurde bereits im Jahr 2011 das sogenannte „Veranstaltungsleistungspaket“ eingeführt. Dabei müssen neben der Standflächenüberlassung noch drei zusätzliche Dienstleistungen aus dem Katalog des 3a.4 UST-Anwendungserlass (UStAE) an den ausländischen Aussteller erbracht werden, damit das Empfängerortsprinzip aus § 3a Abs. 2 UStG bei Messen und Ausstellungen in Deutschland greift.