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22. April 2016Recht

​Unangemeldete Werbeaktion auf Messen unzulässig

​​Ein Unternehmen, das nicht Aussteller einer Messe ist und unangemeldet eine Messe für gezielte Werbeaktionen nutzt, ist dem Messeveranstalter schadensersatzpflichtig, das hat das OLG Düsseldorf mit Urte​il vom 03. März 2016 (Az.: I-13 U 62/15) festgestellt.​​

Mitarbeiter der Beklagten hatten sowohl vor als auch in der Messehalle Besucher und Aussteller angesprochen und Informationsmaterial mit Angeboten der Beklagten verteilt. Die von der Klägerin in ihrem Internetauftritt für diesen Fall angebotenen Pakete V und VI, Promotionaktionen vor der Halle zu 3.500 Euro und Promotionaktionen in der Halle zu 4.000 Euro, hatte die Beklagte nicht gebucht. Der Klägerin steht daher laut Gericht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch zu. Die Beklagte hatte in das Recht der Klägerin eingegriffen, die Nutzung des von ihr angemieteten Messegeländes wirtschaftlich zu verwerten, und sich auf diesem Wege unerlaubt einen Vorteil verschafft.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes wird in der Regel zugrunde gelegt, was der Schuldner bei korrektem Erwerb des Vorteils dafür hätte aufwenden müssen und folglich erspart hat. Da der Veranstalter entsprechende Pakete in seinem Angebot hatte, wäre eigentlich deren Summe maßgeblich gewesen. Der Veranstalter hatte der Beklagten jedoch nach einer Stunde die weitere Nutzung des Messeräumlichkeiten und des Vorplatzes mittels eines Hausverbotes untersagt. Aus diesem Grund hat das Gericht nur ein Sechstel der Paketpreise als Schadensersatz festgelegt. Der gesamte Messetag hätte sich über sechs Stunden von 10.00 bis 16.00 Uhr erstreckt.​




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