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17. Juni 2016Recht

Wettbewerbsrecht

​​​​E-Mail zur Kundenzufriedenheit nur mit Einwilligung

Das OLG Dresden hat festgestellt, dass es eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG darstellt, wenn ohne eine vorherige Einwilligung eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit per E-Mail an einen Kunden geschickt wird (Urteil v. 24.04.2016, Az. 12 U 1773/13). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Online-Händler schickte seinen Kunden nach einer Bestellung E-Mails, in denen er um die Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung bat. Gleichzeitig brachte der Händler seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die E-Mail-Empfänger auch in Zukunft bei ihm als zufriedene Kunden kaufen würden.

Die Feedback-E-Mail mit der Bitte, an einer Befragung zur Kundenzufriedenheit teilzunehmen, sei bereits Werbung, so das Gericht. Sie diene zumindest auch dazu, Kunden zu behalten und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Die vorangegangene Bestellung im Online-Shop reiche nicht als Rechtsgrundlage aus, dem Kunden eine derartige Feedback-Anfrage per E-Mail zu senden. Nach § 3a S. 1 BDSG gilt nämlich das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Daher dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden. Bei einem Kaufvertrag wird die Nachfrage, ob der Kunde zufrieden ist, nicht vom Zweck der Datenerhebung erfasst. Umfragen können daher nur dann per Email verschickt werden, wenn der Kunde z.B. bereits beim Kauf ausdrücklich eingewilligt hat, eine Feedback-E-Mail zu erhalten.

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