Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12) die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst gesenkt. Dies hat auch positive Auswirkungen auf die Geltendmachung von Nutzungsrechten an einem Messestandkonzept.
Messestände gehören zu den Werken der angewandten Kunst. Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung, wie bspw. Fahrzeuge, Möbel oder Mode. Bei diesen Werken wurde bislang vom BGH zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes eine deutliche höhere Schöpfungsdichte verlangt als bei Werken der klassischen Kunstarten. Dies wurde damit begründet, dass für Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht bereits ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe.
An dieser Rechtsprechung kann laut BGH mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts aus dem Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch die Reform sei das Geschmacksmuster ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geworden, und der enge Bezug zum Urheberrecht sei dadurch beseitigt. Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz würden sich nicht ausschließen. Der Umstand, dass ein Werk dem Geschmacksmusterrecht zugänglich ist, rechtfertige es daher nicht, ihm den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes genügt nunmehr folglich auch für Werke der angewandten Kunst, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen.
In dem BGH-Urteil ging es um die angemessene Vergütung für die Gestaltung eines Spielzeug-„Geburtstagszuges“. Nach Ansicht des FAMAB besteht aber nun auch für Messearchitekten und -gestalter die Möglichkeit, gegen Kunden vorzugehen, die einen Entwurf übernehmen und von einem anderen Dienstleister umsetzen lassen.