Foto: Dubai International Convention and Exhibition Centre © AUMA
Messeveranstalter mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) müssen ausländischen Ausstellern keine Mehrwertsteuer mehr auf die Standflächenmiete in Rechnung stellen. Grundlage hierfür ist ein Kabinettsbeschluss der Vereinigten Arabischen Emirate vom Mai 2018 und seine derzeitige Interpretation durch die Steuerbehörde der VAE. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Aussteller als Leistungsempfänger in den VAE nicht steuerpflichtig ist und dort weder seinen Hauptsitz noch eine Niederlassung („fixed establishment“) hat. Messeveranstalter müssen entsprechende Bescheinigungen der Aussteller einfordern. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Veranstalter die MwSt. nicht bereits vom Leistungsempfänger einbehalten hat. Grundvoraussetzung ist, dass der Messeveranstalter eine Lizenz der Federal Tax Authority für die Anwendung dieses Kabinettsbeschlusses besitzt.
Deutsche Aussteller ohne Niederlassung in den VAE müssen demnach bei ihrer individuellen Messeteilnahme für die reine Standmiete in den VAE keine MwSt. an Messeveranstalter in den VAE bezahlen. In der Rechnung wird die MwSt. zwar ausgewiesen, ist jedoch nicht Teil des zu zahlenden Betrags. Gemeinschaftsstände sind von der Regelung ausgeschlossen. Organisatoren von Gemeinschaftsständen müssen also grundsätzlich die VAE-Mehrwertsteuer von 5% an den Messeveranstalter bezahlen und dementsprechend in ihre Preise für die Aussteller des Gemeinschaftsstandes einkalkulieren.
Das Mehrwertsteuergesetz der VAE trat am 1.1.2018 in Kraft. Der Kabinettsbeschluss 26/2018 als Sonderregelung speziell für Messen und Kongresse folgte am 22.05.2018. Die tatsächliche Umsetzung war lange unklar. Verbesserungen etwa für Aussteller an Gemeinschaftsständen sind angestrebt.