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Das Oberlandesgerricht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.01.2018 entschieden, dass ein Vertrag, mit dem Adressdaten an einen Dritten verkauft werden, wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 1 UWG nichtig ist, wenn die erforderliche Einwilligung der Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten fehlt. Der Verkauf fällt nicht unter das sog. Listenprivileg gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG, so das Gericht. Der Vertrag erfasste nämlich auch Telefonnummern und Email-Adressen, für die das Listenprivileg nicht gilt. Aber selbst wenn Listendaten im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG vorgelegen hätten, dürften diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG nur für Zwecke der Werbung und nicht für Zwecke des Adresshandels genutzt werden.
Außerdem ist der Vertrag nichtig, weil sich die Parteien hierin verpflichten, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UWG zu verstoßen. Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Email-Werbung ist dabei immer eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der klagende Adresshändler konnte daher weder den vereinbarten Kaufpreis von dem beklagten Käufer verlangen noch die bereits übermittelten Daten zurückfordern.
Auch die Messewirtschaft ist betroffen vom unseriösen Handel mit Adressdaten. Adresshändler nutzen die Ausstellerlisten der Messen und bieten die hieraus gewonnenen Ausstelleradressen zum Kauf an. Der AUMA warnt davor, auf derartige in der Regel unseriöse Angebote einzugehen, da die Daten mangels Einwilligung de facto nutzlos sind.