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15. April 2011Recht

Vorsteuerabzug

​​​​Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig

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Als Vorsteuer abzugsfähig ist für einen Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz nur die „gesetzlich geschuldete“ Steuer, die er auf Gegenstände und Dienstleistungen anderer Unternehmer zahlt, welche ihm geliefert oder erbracht werden und die er für seinen unternehmerischen Umsatz verwendet. Diese Steuer muss eine allgemeine Steuer sein, die alle wirtschaftliche Vorgänge erfasst. Dies gilt nicht für die Versicherungssteuer, denn sie bezieht sich nur auf das vertraglich vereinbarte Versicherungsentgelt. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.11.2010 (Az: V B 119/09).

Hintergrund war ein Antrag eines Unternehmers, der diese Rechtsfrage geklärt haben wollte. Die Versicherungssteuer hat im Gegensatz zur Mehrwertsteuer nach Ausführungen des Gerichts keine allgemeine Geltung, weil sie sich nicht auf alle Gegenstände oder Dienstleistungen betreffenden Geschäfte bezieht. Gegenstand für die Versicherungssteuer ist gemäß § 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG) nur das vertraglich vereinbarte Versicherungsentgelt. Sinn und Zweck des Vorsteuerabzugs ist es aber, den Mehrwert eines steuerpflichtigen Umsatzes mit Mehrwertsteuer zu belasten. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auch auf das europäische Recht, das klar zwischen der „Mehrwertsteuer“ und „Abgaben auf Versicherungsverträge“ unterscheidet.




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