Werbung vor dem Messestand eines Mitbewerbers
Verteilt ein Aussteller unmittelbar vor dem Stand eines konkurrierenden Mitausstellers Werbematerial an Messebesucher, so stellt dies keine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung von Mitbewerbern dar. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit
Urteil
vom 25.08.2015.Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind beide Anbieter von Marketing-Dienstleistungen für niedergelassene Ärzte. Sie nahmen beide als Aussteller im Jahr 2012 an einer Messe teil. Obwohl es Ausstellern - wie allgemein üblich - nach den Ausstellungsbedingungen des Veranstalters untersagt war, außerhalb der eigenen Standflächen Werbemaßnahmen durchzuführen, hielten sich Mitarbeiter der Beklagten mit großflächigen und auffälligen Taschen in der Nähe des Messestandes der Klägerin auf. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Das OLG Düsseldorf wies die Klage jedoch insgesamt ab: Weder liege eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. (§ 4 Nr. 4 UWG neu) vor noch könne sich die Klägerin auf einen Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG neu) berufen.
Ein Wettbewerbsverstoß wegen Rechtsbruchs scheidet aus, da die Ausstellungsbedingungen des Messeveranstalters nicht den Charakter einer Rechtsnorm haben. Sie gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Auch wenn sie unter Umständen das Marktverhalten der Aussteller regeln, kommt ihnen keine Normqualität zu. Die Einhaltung der Vertragsbedingungen durchzusetzen sei allein Sache des jeweiligen Messeveranstalters, so das Gericht.
Auch eine gezielte Behinderung verneinte das Gericht. Zwar wird eine unlautere Behinderung angenommen, wenn auf potentielle Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Im Rahmen einer Messe kann jedoch nicht automatisch jeder Besucher, der sich in der Nähe des Messestandes der Klägern befindet, dieser bereits als potentieller Kunde zugerechnet werden. Darüber hinaus reicht eine bloße Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Wettbewerbers für die Annahme einer gezielten Behinderung nicht aus, denn der Wettbewerb ist darauf angelegt, auf Kosten der Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Wird Messebesuchern lediglich deutlich gemacht, dass es mehrere Anbieter einer bestimmten Dienstleistung gibt, bietet dies allenfalls Veranlassung, die Angebote der Parteien zu vergleichen, hindert also nicht die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers.
Auch wenn Aussteller gegen Mitaussteller keinen Anspruch darauf haben, sich nicht auf den Gängen vor dem eigenen Messestand aufzuhalten und dort für ihre Produkte zu werben, ist Werbung außerhalb des Standes grundsätzlich verboten. Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Veranstalter sehen regelmäßig vor, dass der Vertrieb nur auf der zugelassenen Standfläche stattfinden darf. Aussteller, die dennoch auf Gängen werben, müssen daher damit rechnen, dass dieses Verhalten vom Veranstalter unterbunden und sanktioniert wird.