Schutz auch für bloß beschreibende Namen von Veranstaltungen
Veranstalter von Messen oder Ausstellungen haben ein starkes Interesse daran, dass die Titel ihrer Veranstaltungen nicht von Dritten genutzt werden. Da Messetitel jedoch häufig beschreibende Begriffe enthalten, ist ein urheberrechtlicher Schutz als Marke meistens nicht möglich. Jedoch ist der Veranstalter nicht schutzlos: Der Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ermöglicht es, dass auch einfache, beschreibende Namen von Veranstaltungen nicht ohne Weiteres von Dritten kopiert werden dürfen (s. hierzu auch LG Berlin 26 O 41/10 vom 28.4.2010 und LG Stuttgart 17 O 560/07 vom 22.11.2007). Die Bezeichnung einer Messe ist nämlich grundsätzlich eine geschäftliche Bezeichnung. Messen und das hinter ihnen stehende Konzept sind dabei Werke, die eine geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt darstellen und als solches einer Benennung bedürfen.
Da ein Werktitel – anders als ein urheberrechtlicher Schutz – keine persönliche geistige Schöpfung erfordert, sondern lediglich ein bezeichnungsfähiges immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen muss, reicht es aus, wenn der Messetitel die Veranstaltung individualisiert. Ferner haben Messetitel in der Regel die für den Werktitelschutz erforderliche Kennzeichnungskraft. Hier sind die Anforderungen eher gering, da der Verkehr gerade bei Messen daran gewöhnt ist, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben wird, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich ist, die eng an beschreibenden Angaben angelehnt ist. Auch die Bezeichnung einer Messe durch ein entsprechendes Akronym kann dabei Werktitelschutz genießen, da dieses häufig vom angesprochenen Verkehrskreis ebenfalls als Bezeichnung der Veranstaltung angesehen wird. Für die Entstehung des Werktitelschutzes reicht es, den Messenamen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.