Die Verbraucherzentrale Berlin hat ihre Revision beim Bundesgerichtshof gegen einen Aussteller der Grünen Woche zurückgenommen. Der beklagte Aussteller verkaufte auf der "Grünen Woche" in Berlin Staubsauger, ohne die Käufer dabei gem. § 312 d Abs. 1 BGB über ein Widerrufsrecht zu informieren. Die klagende Verbraucherzentrale hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen (LG Freiburg und OLG Karlsruhe) stellten daraufhin fest, dass kein Widerrufsrecht besteht und somit das Verhalten des Ausstellers rechtmäßig war.
Hiergegen wehrte sich die Verbraucherzentrale mit einer Revision beim BGH, der im Rahmen einer Vorabentscheidung den EuGH anrief, da die Widerrufsvorschriften des BGB auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie beruhen. Der EuGH bestätigte daraufhin die in Deutschland vom Gesetzgeber und den Gerichten vertretene Ansicht, dass ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsraum“ fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen.
Solange also der Verbraucher nicht davon überrascht sein kann, dass ihm Waren am Messestand zum Kauf angeboten werden, besteht auch kein Widerrufsrecht. Die Dauer der jeweiligen Messe ist dabei nicht ausschlaggebend, da der Unionsgesetzgeber darauf abgestellt hat, dass die Räumlichkeiten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, Geschäftsräume darstellen können. Angesichts dieser klaren Absage des EuGH an ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht auf Messen, hat die Klägerin dann ihre Klage zurückgenommen.