Häkchen auf Webseite reicht nicht
Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht ausreicht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Online-Anmeldung durch Anklicken einer Checkbox Folgendes bestätigt hat: „Widerrufserklärung: Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ Eine solche Erklärung ist einerseits unwirksam gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwender den Verbraucher nicht bestimmte Tatsachen bestätigen lassen darf, andererseits deshalb, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, so der BGH.
Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB genügende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird. Dies setzt voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.
Nach Ansicht des BGH muss die Widerrufsbelehrung daher per E-Mail, Briefpost oder auf einer “fortgeschrittenen Webseite” des Unternehmers erteilt werden, die einen eigenen, sicheren Speicherbereich für den jeweiligen Nutzer enthält, auf den allein der Verbraucher mittels Eingabe eines Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann. Die Entscheidung bezieht sich auf die bis zum 12.06.2014 geltende Gesetzeslage. Aber auch nach neuer Rechtslage ist für die Widerrufsbelehrung grundsätzlich Textform erforderlich.
BGH-Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13