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16. Dezember 2011Recht

Kein Widerrufsrecht bei Messekäufen

​​​​Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie bis 13. Dezember 2013


​​Am 22.11.2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) veröffentlicht. Deutschland hat nun bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Wahrscheinlich ist jedoch eine Umsetzung in nationales Recht weit vor der Frist, da diese noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 angestrebt wird.

Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie kommen viele Neuregelungen auf Verbraucher und Verkäufer insbesondere im E-Commerce zu. So regelt die Richtlinie, dass Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ohne Angabe von Gründen und Kosten ein Widerrufsrecht zusteht und den Verkäufer umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher treffen. Dies gilt jedoch nicht für Kaufverträge, die auf Messen oder Verbraucherausstellungen geschlossen wurden. Das Europäische Parlament hatte zwar zunächst im Frühjahr 2011 den Begriff „Messestand“ aus der Definition des Begriffs „Geschäftsraum“ gestrichen. Der AUMA hatte sich daraufhin jedoch während des europäischen Gesetzgebungsprozesses erfolgreich dafür eingesetzt, dass Messestände als Geschäftsräume gelten und die Verbraucherrechterichtlinie bei Käufen auf Messen grundsätzlich keine Anwendung findet. ​




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