Überarbeitung des Referentenentwurfs nach AUMA-Stellungnahme
Nachdem sich der AUMA in Stellungnahmen und im Rahmen einer Verbändeanhörung dafür eingesetzt hat, dass für Verträge, die auf Messeständen geschlossen werden, grundsätzlich kein Widerrufsrecht bestehen soll (s.a. AUMA Compact 19/2012 vom 17.10.2012), wird nun wahrscheinlich die Gesetzesbegründung zu einem neuen § 312 a BGB angepasst. Voraussichtlich wird demnach nur dann ein Widerruf von auf Messen geschlossenen Verträgen möglich sein, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden.
Diese für die Messewirtschaft positive Regelung führt dazu, dass das bisherige nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB für ein Widerrufsrecht entscheidende Kriterium der „Freizeitveranstaltung“ nicht mehr maßgeblich sein wird und somit eine freizeitliche Stimmung auf der Veranstaltung kein Argument mehr sein kann, ein Widerrufsrecht zu begründen. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in den Bundestag eingebracht werden und 2013 in Kraft treten.