Von Schließungen betroffene Unternehmen der Messe- und Eventwirtschaft erhalten für Umsatzausfälle durch den aktuellen Teil-Lockdown Entschädigungen vom Bund. Seit Anfang November 2020 sind Messen in Deutschland für vier Wochen geschlossen. Dies hatten am 28. Oktober 2020 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer neben vielen anderen Maßnahmen vereinbart, um die starke Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Gleichzeitig hat der Bund Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft beschlossen. Die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und sonstigen Einrichtungen können als Entschädigung für ihre finanziellen Ausfälle eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geltend machen. Dies gilt explizit auch für öffentliche Unternehmen.
Unternehmen, die 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen, werden als indirekt betroffene Unternehmen eingestuft und können ebenfalls die außerordentliche Wirtschaftshilfe für sich beantragen. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen aus dem Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
Den betroffenen Unternehmen werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Eine Deckelung ergibt sich dabei aus der beihilferechtlich zulässigen Förderhöchstgrenze. Diese liegt bei 1 Mio. Euro; gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung in Kombination mit der De-Minimis Verordnung. Höhere Zuschüsse bedürfen der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der EU, um auch für höhere Zuschüsse eine solche Genehmigung zu erhalten.
Die neue Wirtschaftshilfe tritt neben die bereits bestehenden Programme; aus anderen Programmen für den Zeitraum November in Anspruch genommene Hilfen werden aber angerechnet. Dies betrifft bspw. die Überbrückungshilfe II.
Die Antragstellung muss laut Angaben des Bundesministeriums für Finanzen, bis auf Ausnahmen für Soloselbständige, durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die IT-Plattform für Überbrückungshilfe erfolgen und soll ab dem 25. November möglich sein. Voraussichtlich ab Ende November sollen erste Abschlagszahlungen gewährt werden. Diese können bis zu 5.000 Euro für Soloselbständige und bis zu 10.000 Euro für andere Unternehmen betragen. // Artikel vom 9.11.2020, aktualisiert am 18.11.2020
Vollzugshinweise Novemberhilfen
FAQ des BMWi zu Novemberhilfen
Presseinformation des Bundesfinanzministeriums
BMWI: Überbrückungshilfe für Unternehmen