Nach einer Entscheidung des EuGH stellt es keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, wenn geschützte Inhalte durch das sog. „Framing“ in Websites eingebunden werden (Beschluss v. 20.10.2014, Rs. C-348/13). Die Klägerin BestWater International GmbH hatte in dem Verfahren gegen zwei Handelsvertreter geklagt, die ein Werbevideo der Klägerin durch „Framing“ in die eigene Webseite eingebunden hatten. Die Klägerin sah hierin eine öffentliche Zugänglichmachung ohne Berechtigung und somit eine Verstoß gegen das Urheberrecht (§ 19a UrhG).
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Einbettung des urheberrechtlich geschützten Inhalts einer fremden Internetseite durch Framing keine öffentliche Wiedergabe i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Informationsgesellschafts-RL/Urheberrechts-RL (2001/29/EG) darstelle. Zwar könne durch das Framing ein Inhalt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ohne diesen kopieren zu müssen. Es handle sich aber nicht um eine Zugänglichmachung gegenüber einem neuen Publikum. Soweit der Zugriff auf der ursprünglichen Seite nicht begrenzt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass alle Internetnutzer als Publikum umfasst sind.
Nach wie vor gilt jedoch, dass beim Einbinden fremder Inhalte nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass es sich um eigene Inhalte handelt, da der Urheber – unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Framings – ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG hat.