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20. November 2014Recht

Gewerbeordnung: Zulassung zum Weihnachtsmarkt

​​​Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (AZ 1 K 4123/14) entschieden, dass die Nichtzulassung eines Schaustellers zum Bonner Weihnachtsmarkt rechtmäßig gewesen ist.

Der Kläger begehrte mit seinem Glühweinstand die Zulassung zum Bonner Weihnachtsmarkt 2014. Dieser Antrag wurde von der Stadt Bonn abgelehnt, da dem Glühweinstand des Klägers aufgrund seiner Größe kein Platz zugewiesen werden könne. An dem Standort, an dem sich der Glühweinstand des Klägers in den vergangenen Jahren befunden hatte, soll in diesem Jahr laut Standplan ein kleinerer Getränkestand stehen. Alternative Standorte kämen für den beantragten Glühweinstand nicht in Betracht.

Diese Auswahlentscheidung ist nach Ansicht des Gerichts durch das Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt. Es sei zulässig, in einem Gesamtkonzept bestimmte Stellplatzgrößen zu beschließen, solange die Auswahl sachlich gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall sei es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der an anderer Stelle vorhandenen größeren Ausschänke mit Sitzflächen an dem streitgegenständlichen Standplatz mehr Freifläche vorgesehen habe, um damit dem Bedürfnis der Weihnachtsmarktbesucher nach einem ausgewogenen Verhältnis von Sitz- und Stehplätzen zu entsprechen.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger noch vor dem Oberverwaltungsgericht Köln in Berufung gehen.




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