Veranstalter von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten können ihre Veranstaltungen behördlich festsetzen lassen und dadurch bestimmte Vorteile, z.B. in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz, erhalten. Mit der Festsetzung einher geht gleichzeitig aber auch ein Zulassungsanspruch für Aussteller und Marktbeschicker. Sollte es mehr Bewerbungen als Plätze geben, muss der Veranstalter eine Auswahlentscheidung treffen, die gerichtlich überprüft werden kann.
Die Ablehnung von Interessenten an einer festgesetzten Veranstaltung kann ein gerichtliches Nachspiel haben - Foto: Pixabay/capri23auto
So hatte kürzlich das Oberverwaltungsgericht Münster über die Rechtmäßigkeit von Auswahlentscheidungen gegenüber vier Schaustellern, die sich erfolglos um einen Standplatz auf einer Kirmes beworben hatten, zu entscheiden (Aktenzeichen: 4 A 2129/18 - "Ausschank-Karussell", 4 A 2176/18 - "Stadl", 4 A 2177/18 - "Breakdance No. 1", 4 A 2231/18 - "Formel 1").
Die vier Bewerbungen waren aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt worden. Teilweise wurde darauf abgestellt, dass der jeweilige Standplatz an einen Mitbewerber vergeben werden solle, dessen Geschäft für die Kirmesbesucher deutlich attraktiver sei. Die Ablehnung eines Fahrgeschäfts wurde zusätzlich damit begründet, dass die Bewerberin in der Vergangenheit einen Standplatz auf der zeitgleich veranstalteten Düsseldorfer Rheinkirmes vorgezogen habe. Bei einem Spielgeschäft wurde dem Bewerber vorgehalten, dass er seit Jahren wiederholt gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen habe.
Das Oberverwaltungsgericht Münster ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ablehnungen rechtswidrig gewesen seien. Die Kriterien einer Auswahlentscheidung müssten transparent und nachvollziehbar sein, um allen Bewerbern eine hinreichende Chancengleichheit zu gewährleisten. Es dürfe nicht durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung eine sachwidrige Verengung des Bewerberkreises erfolgen und es müsse gewährleistet sein, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolge.
Die in Rede stehenden Auswahlentscheidungen hätten den Anspruch der Bewerber auf ein chancengleich ausgestaltetes Auswahlverfahren verletzt, weil sie nicht nachvollziehbar anhand der eigenen Zulassungsrichtlinien der Stadt Düren begründet worden seien. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Tatsachengrundlage die Entscheidungen beruhten und ob sämtliche Bewerber bei der Sachverhaltsermittlung gleich behandelt worden seien. So seien zu Gunsten der ausgewählten Bewerber verschiedene Gesichtspunkte angeführt worden, die sich den Bewerbungsunterlagen nicht entnehmen ließen, aber umgekehrt seien keine vergleichbaren Feststellungen zu den abgelehnten Geschäften getroffen worden. Eine Bewerbung könne auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die Bewerberin in der Vergangenheit nicht durchgängig um einen Standplatz auf dieser einen Kirmes beworben habe. Dies sei sachwidrig und werde dem Grundsatz der Marktfreiheit nicht gerecht. Eine wiederholte Vertragsverletzung dürfe nicht nur behauptet werden, sondern müsse belegbar gegeben sein.
Die vom Oberverwaltungsgericht Münster getroffenen Aussagen lassen sich auch auf Auswahlentscheidungen bei anderen Formaten, wie z.B. Messen, übertragen, sofern bei der jeweiligen Veranstaltung eine Festsetzung erfolgt ist.