Umsatzsteuer auf Messen
Seit einer weitreichenden Neuregelung des Umsatzsteuerrechts in 2011 ist der AUMA im regelmäßigen Dialog mit dem Bundesministerium der Finanzen. Fachmessen in Deutschland sind sowohl auf der Aussteller- als auch auf der Besucherseite von einer hohen Internationalität gekennzeichnet. Im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr gilt es, einige umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Der AUMA setzt sich im Sinne der deutschen Messewirtschaft für klare und praktikable Regelungen ein.
Unternehmerbescheinigung
Zunächst ist bei grenzüberschreitenden Leistungen stets festzustellen, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. Über eine etwaige Unternehmereigenschaft ist ein Nachweis zu führen. Dies geschieht bei europäischen Ausstellern durch die USt.-Id.Nr. des Leistungsempfängers, bei Ausstellern aus dem Drittland in der Regel durch eine Bescheinigung einer Behörde des Heimatstaates. Die USt.-Id.Nr. des Leistungsempfängers muss vom Leistungserbringer beim Bundeszentralamt für Steuern durch eine einfache oder qualifizierte Abfrage überprüft werden. Problematisch ist, dass es bei einer qualifizierten Abfrage der USt.-ID.Nr. oftmals zu Fehlermeldungen kommt, die sich nicht oder nur schwer klären lassen. Einen steuerrechtlichen Vertrauensschutz erhält der leistende Unternehmer aber nur bei einer qualifizierten Abfrage.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu gegenüber dem AUMA ausgeführt, dass sich der »Ort der Leistung« aus § 3a UStG nach dem faktischen Dasein als Unternehmer richtet. D. h., ein Betriebsprüfer kann eine Rechnung, die dem Leistungsempfänger entsprechend § 3a Abs. 2 UStG ohne Umsatzsteuer gestellt wurde, nur dann beanstanden, wenn er nachweisen kann, dass die Leistung nicht für den unternehmerischen Bereich des Empfängers bestimmt war. Dies ist bei Messen und Ausstellungen jedoch kaum denkbar. Die Aussteller sind im Regelfall Unternehmer und stellen aus, um ihre Produkte zu präsentieren.
Messedienstleistungen als Veranstaltungsleistung
Erbringt der leistende Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weitere Leistungen aus einem Katalog von insgesamt 15 typischen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (Abschn. 3a.4 Abs. 2 Satz 5 UStAE) an einen europäischen Unternehmer, ist die Rechnung an ihn ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen. In der Regel ist die erbrachte Leistung in dem anderen europäischen Staat steuerbar und der Leistungsempfänger ist dort Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Der deutsche Leistungserbringer muss den grenzüberschreitenden Umsatz in einer Zusammenfassenden Meldung angeben und gesondert in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen. Wird die Veranstaltungsleistung an einen unternehmerisch tätigen Drittländer erbracht, ist die Leistung ebenfalls nicht in Deutschland steuerbar. Der Umsatz ist vom deutschen Leistungserbringer aber in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als nicht im Inland steuerbare Leistung anzugeben.
Messedienstleistungen als Einzelleistungen
Dem ausländischen Aussteller war bei Gastveranstaltungen früher schwer zu vermitteln, wieso ihm der Gastveranstalter eine Rechnung über die Veranstaltungsleistung ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen konnte, der Geländebetreiber ihm aber für zusätzlich erbrachte Einzelleistungen 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste. Das gleiche galt auch für Rechnungen über Einzelleistungen, die von externen Dienstleistern direkt an die Aussteller erbracht wurden.
Mittlerweile kann die Mehrzahl der Messedienstleistungen, auch wenn sie als Einzelleistung erbracht werden, ohne Umsatzsteuer fakturiert werden. Das weitere Verfahren gleicht dem von Messedienstleistungen, die als Veranstaltungsleistung erbracht werden (s.o.).
Umsatzsteuer im Rahmen von Auslandsbeteiligungen
Durchführungsgesellschaften erbringen eine einheitliche Veranstaltungsleistung im Sinne des § 3a Abs. 8 UStG, die als im Drittland ausgeführt zu behandeln ist, wenn sie ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Aufwendungsersatz und Durchführungsentgelt für Gemeinschaftsstände auf Messen und Ausstellungen im Drittland fallen danach unter den § 3a Abs. 8 UStG und sind somit in Deutschland nicht steuerbar. Der AUMA hatte sich nachdrücklich für diese Regelung eingesetzt, damit der Etat des Auslandsmesseprogrammes des Bundes nicht geschmälert wird.
Messekataloge
Beim Verkauf von Messekatalogen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu erheben. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 festgelegt. Messekataloge sind in Position 4901 des Zolltarifs einzureihen; Umsätze mit entsprechenden Erzeugnissen unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Steuersatz.
Messekataloge wurden von den Messegesellschaften lange Zeit mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% USt. verkauft. Diese Praxis wurde von den Finanzbehörden bis ins Jahr 2008 nicht gerügt. Nach einer Änderung der Rechtsauffassung in der Finanzverwaltung erhielten mehrere Messegesellschaften für noch offene Prüfungszeiträume Steuerbescheide, in denen der Verkauf von Messekatalogen dem Regelsteuersatz unterworfen wurde. Da die Differenz für die betroffenen Messegesellschaften einen nicht unerheblichen ungeplanten Mehraufwand dargestellt hätte, hatten die Messegesellschaften Einsprüche gegen die Bescheide eingelegt. Teilweise wurde anschließend Klage erhoben.
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss aus Oktober 2014 (Az. VII B 206/13) festgestellt, dass in dem ihm vorgelegten Fall zu Recht der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.
Genau diese Auffassung haben der AUMA und seine Mitglieder bereits seit 2008 vertreten und sich gegenüber der Finanzverwaltung intensiv für eine generelle Nichtbeanstandungsregelung von offenen Prüfungszeiträumen eingesetzt. Der AUMA begrüßt daher die jetzt erfolgte Klarstellung des BMF ausdrücklich.