Inoffizielle Ausstellerverzeichnisse

International Fairs Directory & Expoguide

Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten können. Besonders prominente Beispiele sind hier das Verzeichnis "Expoguide", "exhibitors network" und "International Fairs Directory".

Der AUMA berät seit Jahren betroffene Aussteller. Nahezu täglich wenden sie sich in Sachen inoffizielle Ausstellerverzeichnisse an den AUMA. Er verfügt über eine umfangreiche Sammlung der Rechtsprechung zu irreführenden Eintragungsangeboten. Mehrere Hundert Fälle sind beim AUMA bereits aktenkundig, so dass ein großer Erfahrungsschatz darüber besteht, wie die Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen verfahren. Die folgenden Informationen sollen Aussteller für die Machenschaften von Herausgebern inoffizieller Ausstellerverzeichnisse sensibilisieren und gleichzeitig betroffenen Ausstellern Hilfestellung geben.

Merkmale unseriöser Angebote

Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller beim flüchtigen Lesen meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe, zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.

Folgende Merkmale sollten Sie stutzig werden lassen:

  • Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
  • Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
  • Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online-Registrierung ist kostenfrei.
  • Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland (z.B. Mexiko oder Costa Rica).

Im Zweifelsfall sollten Sie sich an den Messeveranstalter wenden.

Was ist zu tun, wenn Sie ein Eintragungsangebot erhalten?

Prüfen Sie genau, ob das Angebot seriös ist. Wenn es sich um ein betrügerisches Angebot handelt, unterschreiben Sie nicht. Informieren Sie Ihre Kollegen, insbesondere aus der Buchhaltung, um betriebsintern zu sensibilisieren und künftige Fälle zu vermeiden. Darüber hinaus können Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband zur Information schicken. Ebenfalls informieren können Sie den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.

Was ist zu tun, wenn Sie irrtümlich unterschrieben haben?

Oft bemerken Aussteller erst bei Erhalt einer Rechnung, dass sie irrtümlich einen kostenpflichtigen Eintragungsauftrag unterschrieben haben. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. (Musterbrief am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory s.u.) Sie können die Anfechtung auch per Email erklären. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass auch nach dem Versand des Musterbriefes Briefe mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschickt werden (s. hierzu auch die gescannten Schreiben von International Fairs Directory auf dieser Seite).

Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?

Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dass Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse tatsächlich rechtlich gegen Aussteller vorgegangen sind, ist dem AUMA nicht bekannt. Falls Ihnen dennoch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid oder eine Klage zustellt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Was ist zu tun, wenn bezahlt wurde?

Der Vertrag kann wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer wirksamen Anfechtung nichtig sein. Das bedeutet, dass bereits gezahlte Gelder theoretisch zurückgefordert werden können. Zwar haben zahlreiche deutsche Gerichte (s. Urteile unten) entschieden, dass eine Zahlungsverpflichtung regelmäßig nicht besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Gestaltung der Anschreiben und Eintragungsofferten stark variiert und eine Umgestaltung zu einem rechtlich neu zu bewertenden Sachverhalt führt. Zeit und Geld in Rechtsanwälte und Gerichte zu investieren, wird sich jedoch häufig nicht lohnen. Oftmals sitzen die Unternehmen nämlich im nichteuropäischen Ausland, wie etwa Costa Rica, wechseln ihren Sitz in ein anderes Land oder stellen ihren Geschäftsbetrieb wieder ein. 

Musterschreiben an International Fairs Directory keyboard_arrow_down

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom… Ich werde den von Ihnen geforderten Betrag nicht bezahlen.

Ein wirksamer Vertrag mit Ihnen ist nicht zustande gekommen. Der Vertrag ist gem. § 134 BGB nichtig, da Sie gem. § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt haben. Mit dem Formular, das Sie mir zugeschickt haben, haben Sie nämlich den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen uns und so den Werbecharakter Ihres Schreibens verschleiert. Außerdem ist die Klausel, aus der sich die Höhe der Kosten für den Eintrag und die Laufzeit des Vertrages ergeben, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da es sich um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handelt. Dass der Eintrag und auch die Online-Berichtigung kostenfrei sind, eine Berichtigung mit Hilfe des beigefügten Formulars und freigemachten Rückumschlages jedoch Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro auslösen, überrascht. Durch die Aufmachung des Anschreibens und des beigefügten Formulars wird der Eindruck erweckt, dass eine bloße Berichtigung der Daten an der Kostenlosigkeit des Eintrages nichts ändert. Als Kunde musste ich daher vernünftigerweise nicht mit dem Entgelt rechnen.

Hilfsweise fechte ich den Vertrag wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB an. Als ich Ihr Angebot zur Eintragung in das Ausstellerverzeichnis unterschrieb, bin ich davon ausgegangen, dass der Eintrag in das Ausstellerverzeichnis kostenfrei ist. Die Höhe des Entgeltes für den Eintrag ergibt sich erst versteckt aus dem Kleingedruckten. Schließlich mache ich hilfsweise geltend, dass der Vertrag gem. § 138 BGB wegen Wuchers nichtig ist, da Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.

Auf weitere Schreiben von Ihnen oder seitens eines von Ihnen beauftragten Inkassobüros werde ich nicht reagieren. Ich behalte mir ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“

 

Diese Information soll als Service des AUMA nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz der Erstellung mit größtmöglicher Sorgfalt, wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.
 

Schreiben von International Fairs Directory