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Auslandsmesseprogramm Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International 2023) vom 8. August 2023 in der Fassung der ersten Änderung vom 14. Mai 2024.


Ziel des Programms


iel des Programms ist die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit durch Internationalisierung. Weiterhin soll die Innovationskraft und das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten gestärkt werden.


Geltungsdauer


Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.


Wer wird gefördert?


Antragsberechtigt sind:

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg (Beachten Sie die Anlage 1 der Richtlinie)
  • für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie auch Gruppen von mindestens drei KMU, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben


Was wird gefördert?

Mit dieser Richtlinie werden folgende Vorhaben gefördert:

  • Aktive Teilnahme insbesondere an international ausgerichteten Messen, Ausstellungen, Informationsveranstaltungen, Symposien, Kongressen, Pitchings und virtuellen Formaten der genannten Maßnahmen im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen (Nummer 2.1 der Richtlinie)
  • Aktive Teilnahme an regionalen und überregionalen Messen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind (Nummer 2.2 der Richtlinie)
  • Beratungs-/ Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markterschließung im Ausland gerichtet sind (Nummer 2.3 der Richtlinie)


Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden Freiberufler, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Bewirtung, Verpflegung, Dekoration, sofern nicht gemietet (zum Beispiel Pflanzen) 
  • Eigene Reise- und Übernachtungskosten, Spesen 
  • Personalausgaben für eigenes Personal
  • Externes Standpersonal (zum Beispiel Hostessen, Dolmetscher/Dolmetscherin für Inlandsmessen)
  • Gemeinkostenzuschläge
  • Management-, Organisationsdienstleistungen
  • Parkgebühren, sofern nicht vom Messeveranstalter berechnet 
  • Eintrittskarten für Besucher, Ticketpässe für Veranstaltungen 
  • Allgemeine Werbematerialien des Unternehmens, die nicht maßnahmenspezifisch sind, wie zum Beispiel Visitenkarten, Flyer, Prospekte ohne direkten Messebezug
  • Versandkosten
  • Herstellung/Kauf von Musterstücken, Mustergegenständen und Musterutensilien
  • Herstellung/Kauf von Messeständen sowie von zum Messestand oder Set gehörigen Elementen


Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei virtuellen Formaten der unter Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Anschaffung von Hardware, wie PCs, Handys, Kameras oder Mikrofonen, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können
  • Anschaffung von Software und Apps zur Produktion von digitalen Inhalten, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können (ausgenommen Veranstaltungs-Apps und Gebühren zur Nutzung dieser)


Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter Nummer 2.3 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Ausgaben für allgemeine Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Sprachkurse, Weiterbildungsmaßnahmen)
  • Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art Voruntersuchungen wie allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen reiner Adressangaben oder deren Zusammenstellung
  • Betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die die Antragstellenden in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen.


Wie wird gefördert?

Gefördert werden die Vorhaben mit einer projektgebundenen Anteilfinanzierung (Zuschuss) wie folgt:

Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie (aktive Teilnahme an Messen)

  • mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 15.000 EUR je Einzelmaßnahme
  • mit bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 15.000 EUR je Einzelmaßnahme bei Maßnahmen durch Start-ups oder der erstmaligen Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 der Richtlinie


Die Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3.000 EUR.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 der Richtlinie (Beratungs-/Coachingmaßnahmen):

  • mit bis zu 50% des zuwendungsfähigen Tagessatzes bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre bestehen
  • mit bis zu 80% des zuwendungsfähigen Tagessatzes bei Start-ups
  • mit 100% des zuwendungsfähigen Tagessatzes für die ersten beiden Beratungs-/ Coachingtage bei einer erstmaligen Förderung des Unternehmens aus dieser Richtlinie


Für Vorhaben nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben mit einem Tagessatz von bis zu 1.000 EUR ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.

Der Umfang ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.

Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.

Was ist noch zu beachten

Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.

Es werden nur Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Bei Messeförderung gilt die Anmeldung beim Messeveranstalter als Vorhabenbeginn.

Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen. Diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein und dürfen mit Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Teilnahmen an Regionalmessen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.


 
Stand: 9/2024

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Brandenburg

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Manuela.Rehfeldt@MWAE.Brandenburg.de

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Leiter
Referat Außenwirtschaft, Messen
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