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Inoffizielle Ausstellerverzeichnisse

International Fairs Directory & Expoguide

Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten können. Besonders prominente Beispiele sind hier das Verzeichnis "Expoguide", "exhibitors network" und "International Fairs Directory". Die Anschreiben und Formulare der Online-Verzeichnisse finden Sie hier.

Der AUMA berät seit Jahren betroffene Aussteller. Nahezu täglich wenden sie sich in Sachen inoffizielle Ausstellerverzeichnisse an den AUMA. Er verfügt über eine umfangreiche Sammlung der Rechtsprechung zu irreführenden Eintragungsangeboten. Mehrere Hundert Fälle sind beim AUMA bereits aktenkundig, so dass ein großer Erfahrungsschatz darüber besteht, wie die Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen verfahren. Die folgenden Informationen sollen Aussteller für die Machenschaften von Herausgebern inoffizieller Ausstellerverzeichnisse sensibilisieren und gleichzeitig betroffenen Ausstellern Hilfestellung geben.

Merkmale unseriöser Angebote

Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller beim flüchtigen Lesen meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe, zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.

Folgende Merkmale sollten Sie stutzig werden lassen:

  • Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
  • Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
  • Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online-Registrierung ist kostenfrei.
  • Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland (z.B. Mexiko oder Costa Rica).

Im Zweifelsfall sollten Sie sich an den Messeveranstalter wenden.

Was ist zu tun, wenn Sie ein Eintragungsangebot erhalten?

Prüfen Sie genau, ob das Angebot seriös ist. Wenn es sich um ein betrügerisches Angebot handelt, unterschreiben Sie nicht. Informieren Sie Ihre Kollegen, insbesondere aus der Buchhaltung, um betriebsintern zu sensibilisieren und künftige Fälle zu vermeiden. Darüber hinaus können Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband zur Information schicken. Ebenfalls informieren können Sie den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.

Was ist zu tun, wenn Sie irrtümlich unterschrieben haben?

Oft bemerken Aussteller erst bei Erhalt einer Rechnung, dass sie irrtümlich einen kostenpflichtigen Eintragungsauftrag unterschrieben haben. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. (Musterbrief am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory s.u.) Sie können die Anfechtung auch per Email erklären. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass auch nach dem Versand des Musterbriefes Briefe mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschickt werden (s. hierzu auch die gescannten Schreiben von International Fairs Directory auf dieser Seite). 

Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?

Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dass Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse tatsächlich rechtlich gegen Aussteller vorgegangen sind, ist dem AUMA nicht bekannt. Falls Ihnen dennoch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid oder eine Klage zustellt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Was ist zu tun, wenn bezahlt wurde?

Der Vertrag kann wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer wirksamen Anfechtung nichtig sein. Das bedeutet, dass bereits gezahlte Gelder theoretisch zurückgefordert werden können. Zwar haben zahlreiche deutsche Gerichte (s. Urteile unten) entschieden, dass eine Zahlungsverpflichtung regelmäßig nicht besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Gestaltung der Anschreiben und Eintragungsofferten stark variiert und eine Umgestaltung zu einem rechtlich neu zu bewertenden Sachverhalt führt. Zeit und Geld in Rechtsanwälte und Gerichte zu investieren, wird sich jedoch häufig nicht lohnen. Oftmals sitzen die Unternehmen nämlich im nichteuropäischen Ausland, wie etwa Costa Rica, wechseln ihren Sitz in ein anderes Land oder stellen ihren Geschäftsbetrieb wieder ein. 

Rechtsprechung
LG Potsdam, Urteil vom 01.12.2021 - 6 S 21/21
LG Bochum, Urteil vom 05.03.2019 - 18 O 25/19
AG Frankfurt am Main, vom 02.03.2018 - 32 C 2278/17 (90)
LG Bonn, Urteil vom 04.03.2016 - 1 O 17/16
LG Bonn, Urteil vom 09.12.2015 - 16 O 11/15
LG Berlin vom 04.11.2014
LG Berlin vom 07.05.2013
LG Düsseldorf vom 21.12.2012
LG Saarbrücken vom 26.10.2012
BGH vom 26.07.2012
LG Offenburg vom 15.05.2012
OLG Düsseldorf vom 14.02.2012
LG Bochum vom 15.11.2011
LG Berlin vom 27.09.2011
BGH vom 30.06.2011
AG München vom 27.04.2011
LG Düsseldorf vom 15.04.2011
AG Bonn vom 06.04.2011
LG Flensburg vom 08.02.2011
AG Bocholt vom 24.01.2011
LG Hamburg vom 14.01.2011
LG Frankfurt vom 17.12.2010
OLG Frankfurt vom 29.07.2010
LG Heilbronn vom 23.06.2010
OLG Frankfurt vom 26.03.2009
LG Nürnberg vom 12.10.2005
OLG Karlsruhe vom 05.08.2004
LG Chemnitz vom 04.06.2004


Musterschreiben an International Fairs Directory

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