International Fairs Directory & Expoguide
Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten können. Besonders prominente Beispiele sind hier das Verzeichnis "Expoguide", "exhibitors network" und "International Fairs Directory". Die
Anschreiben und Formulare der Online-Verzeichnisse finden Sie
hier.
Der AUMA berät seit Jahren betroffene Aussteller. Nahezu täglich wenden sie sich in Sachen inoffizielle Ausstellerverzeichnisse an den AUMA. Er verfügt über eine umfangreiche Sammlung der Rechtsprechung zu irreführenden Eintragungsangeboten. Mehrere Hundert Fälle sind beim AUMA bereits aktenkundig, so dass ein großer Erfahrungsschatz darüber besteht, wie die Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen verfahren. Die folgenden Informationen sollen Aussteller für die Machenschaften von Herausgebern inoffizieller Ausstellerverzeichnisse sensibilisieren und gleichzeitig betroffenen Ausstellern Hilfestellung geben.
Merkmale unseriöser Angebote
Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller beim flüchtigen Lesen meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe, zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.
Folgende Merkmale sollten Sie stutzig werden lassen:
- Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
- Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
- Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online-Registrierung ist kostenfrei.
- Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland (z.B. Mexiko oder Costa Rica).
Im Zweifelsfall sollten Sie sich an den Messeveranstalter wenden.
Was ist zu tun, wenn Sie ein Eintragungsangebot erhalten?
Prüfen Sie genau, ob das Angebot seriös ist. Wenn es sich um ein betrügerisches Angebot handelt, unterschreiben Sie nicht. Informieren Sie Ihre Kollegen, insbesondere aus der Buchhaltung, um betriebsintern zu sensibilisieren und künftige Fälle zu vermeiden. Darüber hinaus können Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband zur Information schicken. Ebenfalls informieren können Sie den
Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V..
Was ist zu tun, wenn Sie irrtümlich unterschrieben haben?
Oft bemerken Aussteller erst bei Erhalt einer Rechnung, dass sie irrtümlich einen kostenpflichtigen Eintragungsauftrag unterschrieben haben. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. (Musterbrief am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory s.u.) Sie können die Anfechtung auch per Email erklären. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass auch nach dem Versand des Musterbriefes Briefe mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschickt werden (s. hierzu auch die gescannten Schreiben von International Fairs Directory auf dieser Seite).
Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?
Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dass Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse tatsächlich rechtlich gegen Aussteller vorgegangen sind, ist dem AUMA nicht bekannt. Falls Ihnen dennoch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid oder eine Klage zustellt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was ist zu tun, wenn bezahlt wurde?
Der Vertrag kann wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer wirksamen Anfechtung nichtig sein. Das bedeutet, dass bereits gezahlte Gelder theoretisch zurückgefordert werden können. Zwar haben zahlreiche deutsche Gerichte (s. Urteile unten) entschieden, dass eine Zahlungsverpflichtung regelmäßig nicht besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Gestaltung der Anschreiben und Eintragungsofferten stark variiert und eine Umgestaltung zu einem rechtlich neu zu bewertenden Sachverhalt führt. Zeit und Geld in Rechtsanwälte und Gerichte zu investieren, wird sich jedoch häufig nicht lohnen. Oftmals sitzen die Unternehmen nämlich im nichteuropäischen Ausland, wie etwa Costa Rica, wechseln ihren Sitz in ein anderes Land oder stellen ihren Geschäftsbetrieb wieder ein.
Rechtsprechung
LG Potsdam, Urteil vom 01.12.2021 - 6 S 21/21
Ein privater Anbieter für die Veröffentlichung von Firmendaten im Internet mit der Bezeichnung "Firmenregister für Industrie Handwerk und Handel" nutzt in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit von Gewerbetreibenden aus, um einen in sittenwidriger Weise überhöhten Preis (hier: das Doppelte des Marktpreises) geltend machen zu können, wenn er den Eindruck eines behördlichen Auftretens erweckt und erst in wesentlich kleinerer Schrift auf einer anderen Seite des Anschreibens als "Herausgeber" ein "Verlag für gewerbliche Auskunftsmedien / M.GmbH" genannt wird und sich die gemäß § 35a GmbH erforderlichen Angaben "umseitig" finden. Ein auf dieser Grundlage geschlossener Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Volltext
LG Bochum, Urteil vom 05.03.2019 - 18 O 25/19
Die Gesamtaufmachung eines Angebotsformulars für eine Eintragung in Branchenverzeichnis kann auch dann den Angebotscharakter verschleiern und irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG sein, wenn der angeschriebene Unternehmer seine Daten in dem Formular selbst eintragen muss.(Rn.21)
Volltext
AG Frankfurt am Main, vom 02.03.2018 - 32 C 2278/17 (90)
Die in einem Formular zu einem Anschreiben betreffend den Eintrag eines Gewerbetreibenden in ein Online-Branchenverzeichnis, das mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben ist, enthaltene Klausel: "Es gelten folgende Vertragsbedingungen:" und weiter "Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www.xxx.xx.", die sich im Mittelteil des Schreibens befindet und so gestaltet ist, dass sie leicht überlesen werden kann, stellt eine überraschende Entgeltklausel dar, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der dem Anbietenden unter Verwendung des von ihm verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen. Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet werden zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen auch unentgeltlich angeboten. Zudem erweckt das verwendete Schreiben durch die Verwendung des Begriffs "Korrekturabzug" in der Überschrift sowie die Formulierung "Bitte Firmendaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen" oberhalb des Formularbereichs, in den zusätzliche Einträge vorgenommen werden können, den Eindruck, dass es lediglich um ergänzende Informationen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, nicht aber um den Abschluss eines neuen Vertrages.(Rn.14) Volltext
LG Bonn, Urteil vom 04.03.2016 - 1 O 17/16
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben eines privatwirtschaftlich tätigen Internet-Firmenregisters für Gewerbetreibende und Freiberufler für einen Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei flüchtigem Lesen den Eindruck zu erwecken, von einer Behörde bzw. amtlichen oder quasi-amtlichen Stelle zu stammen und ein gesetzlich oder sonst vorgeschriebenes Handeln des Adressaten zu betreffen, wobei der nichtamtliche Charakter und die bloße Angebotsqualität des Schreibens verschleiert werden sollen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 3 Abs. 3 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 (Anschluss OLG Düsseldorf, 14. Februar 2012, I-20 U 100/11, WRP 2012, 731).(Rn.17) Weitere Angaben in einem derartigen Schreiben, die dann bei sorgfältiger Lektüre den wahren Zweck der Aussendung erkennen lassen, räumen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nicht aus. Vielmehr ist entscheidend, dass die inkriminierten Schreiben geradezu darauf angelegt sind, bei einem flüchtigen Leser den dargestellten falschen Eindruck eines amtlichen Schreibens hervorzurufen (Anschluss BGH, 30. Juni 2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg).(Rn.20) Volltext
LG Bonn, Urteil vom 09.12.2015 - 16 O 11/15
Die Schreiben der Beklagten sind außerdem irreführend, weil über ihren Angebotscharakter getäuscht und der Werbecharakter verschleiert wird, § 4 Nr. 3 UWG. Eine Verschleierung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet ist, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.11). An einer hinreichend klaren und eindeutigen Erkennbarkeit fehlt es, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines vom Unternehmer unterbreiteten Angebots verleitet werden soll, dessen werbender Charakter dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.49; BGH, Urteil vom 30.06.2011 – I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 18).
Volltext
LG Berlin vom 04.11.2014
Die Rechtsprechung verlangt vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich.
Urteil
LG Berlin vom 07.05.2013
Die Versendung eines Schreibens, das beim Empfänger den Eindruck erweckt, es handele sich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden kostenlosen Eintrags in einem amtlichen oder quasi amtlichen Verzeichnis, ist zur Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG geeignet und begründet einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das betreffende Schreiben verstößt zudem auch gegen das Verbot der Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen gemäß § 4 Nr. 3 UWG.
LG Düsseldorf vom 21.12.2012
Wird bei der Versendung eines Formulars für ein Internet-Firmenverzeichnis der Charakter als Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages verschleiert, ist das Übersenden eines solchen Formulars irreführend.
LG Saarbrücken vom 26.10.2012
Eine Entgeltklausel in Verträgen über Branchenbucheinträge im Internet ist überraschend und damit gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird.
BGH vom 26.07.2012
Entgeltklausel eines Internet-Branchenverzeichnisses ist überraschend und damit unwirksam. [mehr]
LG Offenburg vom 15.05.2012
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. [mehr]
OLG Düsseldorf vom 14.02.2012
Die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
LG Bochum vom 15.11.2011
Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen.Das von der Klägerin verwandte Formular hat irreführenden Charakter. Es erweckt den unzutreffenden Eindruck, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine kostenfreie Abgleichung oder Eintragung von Grunddaten des Unternehmens in ein Gewerbeverzeichnis vorgenommen. Die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt.
LG Berlin vom 27.09.2011
Eine Klausel zur Entgeltlichkeit einer Korrektur einer Eintragung in ein gewerbliches Firmenverzeichnis ist überraschend und daher gem. § 305 c BGB unwirksam, wenn die Klausel an einer unvermuteten systemwidrigen Stelle erscheint und dort gleichsam versteckt wird.
BGH vom 30.06.2011
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
AG München vom 27.04.2011
Eine Täuschung über die Entgeltlichkeit erfolgt arglistig, wenn es für eine unprofessionelle, für einen Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbieten und bewerben will, gänzlich untypische Gestaltungsweise eines Formblattes letztlich überhaupt keine andere Erklärung, als dass - jedenfalls teilweise - "Kunden" dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden. Würde die Klägerin dieses nicht billigend in Kauf nehmen, wäre bereits im Bereich des Betreffs des Formblatts deutlich zu entnehmen, welche konkrete Leistung zu welcher konkreten Gegenleistung vereinbart werden soll.
LG Düsseldorf vom 15.04.2011
Ein Formularschreiben, mit dem Gewerbetreibende aufgefordert werden, voreingetragene Angaben zu prüfen, ist irreführend, wenn nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages vorliegt.
AG Bonn vom 06.04.2011
Arglistige Täuschung bei Versendung einer verschleierten Offerte zur Aufnahme in ein Internetregister, wenn Geschäftsdaten vom Adressaten korrigiert werden sollen.
LG Flensburg vom 08.02.2011
Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.
AG Bocholt vom 24.01.2011
Vermittelt ein Angebotsschreiben seiner Gesamtkonzeption nach den Eindruck, dass es sich um eine unentgeltliche Abfrage bzw. Kontrolle von Kontaktdaten handelt, und nicht um ein mit Kosten verbundenes Angebot auf Abschluss eines Zweijahresvertrages, stellt dies eine Täuschung dar, wenn sich der Handelnde bewusst ist bzw. es zumindest für möglich hält, dass sein Verhalten in der Gesamtschau geeignet ist, den Vertragspartner in die Irre zu führen.
LG Hamburg vom 14.01.2011
Betrügerische Aufforderung zur Datenaktualisierung. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. [mehr]
LG Frankfurt vom 17.12.2010
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB im Falle eines Webseitenbetreibers, der durch die Gesamtgestaltung seiner Seite beabsichtigt, den Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebot zu täuschen.
OLG Frankfurt vom 29.07.2010
Die Versendung eines Branchenverzeichnisses, welches so gestaltet ist, dass es den Anschein eines Korrekturabzuges im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses erweckt, ist wettbewerbswidrig. Auch wenn das Branchenverzeichnis nur einem geringen Teil diesem Irrtum unterliegt, ist von einer rechtswidrigen Täuschung auszugehen.
LG Heilbronn vom 23.06.2010
Ein Formular "Datenaktualisierung 2008" ist irreführend, wenn die gesamte drucktechnische Gestaltung auch bei einem Gewerbetreibenden den Eindruck völliger Kostenfreiheit erweckt. Dieser Eindruck wird beim Leser noch zusätzlich bestärkt, wenn die angebotene Dienstleistung der breiten Bevölkerung unbekannt ist.
OLG Frankfurt vom 26.03.2009
Für eine Irreführung (§ 5 UWG) kann ausnahmsweise auch die Täuschung eines eher geringen Teils des angesprochenen Verkehrs ausreichen, wenn nach den Gesamtständen die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.
LG Nürnberg vom 12.10.2005
Construct Data AG täuscht mit der Versendung von FAIRGUIDE-Formularen die Aussteller über geschäftliche Verhältnisse und handelt daher wettbewerbswidrig
OLG Karlsruhe vom 05.08.2004
Eintragungsangebot für FAIRGuide täuscht darüber, dass Absender nicht der Messeveranstalter ist.
LG Chemnitz vom 04.06.2004
FAIRGuide-Formular irreführend. Keine Zahlungspflicht gegenüber Construct Data AG.
Musterschreiben an International Fairs Directory
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom… Ich werde den von Ihnen geforderten Betrag nicht bezahlen.
Ein wirksamer Vertrag mit Ihnen ist nicht zustande gekommen. Der Vertrag ist gem. § 134 BGB nichtig, da Sie gem. § 3 Abs. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt haben. Mit dem Formular, das Sie mir zugeschickt haben, haben Sie nämlich den Eindruck vermittelt, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen uns und so den Werbecharakter Ihres Schreibens verschleiert. Außerdem ist die Klausel, aus der sich die Höhe der Kosten für den Eintrag und die Laufzeit des Vertrages ergeben, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da es sich um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB handelt. Dass der Eintrag und auch die Online-Berichtigung kostenfrei sind, eine Berichtigung mit Hilfe des beigefügten Formulars und freigemachten Rückumschlages jedoch Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro auslösen, überrascht. Durch die Aufmachung des Anschreibens und des beigefügten Formulars wird der Eindruck erweckt, dass eine bloße Berichtigung der Daten an der Kostenlosigkeit des Eintrages nichts ändert. Als Kunde musste ich daher vernünftigerweise nicht mit dem Entgelt rechnen.
Hilfsweise fechte ich den Vertrag wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB an. Als ich Ihr Angebot zur Eintragung in das Ausstellerverzeichnis unterschrieb, bin ich davon ausgegangen, dass der Eintrag in das Ausstellerverzeichnis kostenfrei ist. Die Höhe des Entgeltes für den Eintrag ergibt sich erst versteckt aus dem Kleingedruckten. Schließlich mache ich hilfsweise geltend, dass der Vertrag gem. § 138 BGB wegen Wuchers nichtig ist, da Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
Auf weitere Schreiben von Ihnen oder seitens eines von Ihnen beauftragten Inkassobüros werde ich nicht reagieren. Ich behalte mir ausdrücklich vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“
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