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Plagiate auf Messen

Wasserwaagen Original links, Fälschung rechts © APMWasserwaagen: Original links, Fälschung rechts - Foto: © APM e.V.


Messen sind Spiegel des Marktes. Auf ihnen wird das Angebotsspektrum einer Branche konzentriert zusammengeführt. So geben Messen einen umfassenden Marktüberblick für die Besucher aber auch für die Aussteller selbst. Der Vergleich der eigenen Produkte mit denen der Wettbewerber ist nirgendwo so leicht möglich wie auf Messen. Deshalb ist es nicht überraschend, dass Aussteller immer wieder gerade auf Messen erstmals von Plagiaten ihrer Produkte erfahren.

Wann sind Nachahmungen rechtswidrig?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Das heißt, dass jedermann grundsätzlich fremde Erzeugnisse, Verfahren und Marken kopieren darf.

Nur der Inhaber besonderer Schutzrechte kann Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung seines geschützten Produktes bzw. seiner geschützten Marke untersagen. Neben der Herstellung kann der Schutzrechtsinhaber auch den Vertrieb durch Dritte oder das bloße Anbieten oder Bewerben der nachgeahmten Produkte verbieten. Zudem kann er von dem Plagiator verlangen, die Schutzrechtsverletzung zu unterlassen und Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er hat einen Auskunftsanspruch über die Herkunft der Produkte und kann sogar die Vernichtung noch vorhandener Erzeugnisse erreichen.

Was sind Schutzrechte?

Patente
Gebrauchsmuster
Marken
Eingetragenes Design

Für viele Messen in Deutschland kann eine sog. Ausstellungspriorität bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern, Marken und eingetragenen Designs beansprucht werden. Meldet ein Aussteller nach einer solchen Messe gewerbliche Schutzrechte an einem von ihm gezeigten Exponat beim DPMA an, stellt in dem Fall der erste Messetag den die Schutzrechte begründenden Anmeldetag beim DPMA dar. Hierfür muss dem DPMA zusammen mit den Anmeldeunterlagen eine von der Messeleitung bei Messebeginn angefertigte Ausstellungsbescheinigung übermittelt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Anmeldung der Schutzrechte innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Zurschaustellung erfolgt. Die betreffenden Messen werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Was kann ich bereits vor Messebeginn tun?

Bereits im Vorfeld einer Messe können Sie Maßnahmen ergreifen, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Hierzu sollten Sie sich zunächst mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Um ein Produkt bzw. eine Marke überhaupt wirksam vor Nachahmern zu schützen, müssen Sie hierfür ein Schutzrecht haben. Alle Unterlagen, die nachweisen, dass Sie der Schutzrechtsinhaber sind (Originale oder beglaubigte Kopien der Schutzrechtsurkunde sowie gegebenenfalls bereits erwirkte Unterlassungserklärungen oder Urteile gegen den Plagiator) sollten Sie zur Messe mitbringen. Vergewissern Sie sich ferner, dass Sie mit einem Rechtsanwalt am Ort der Veranstaltung notfalls auch am Wochenende Kontakt aufnehmen können.

Wenn Ihnen konkrete Informationen vorliegen, dass ein Wettbewerber Nachahmungen Ihrer geschützten Produkte ausstellen will, können Sie bereits vor der Messe einen Antrag auf Einleitung eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens stellen. Im Wege der Grenzbeschlagnahme können die Zollbehörden dann, schutzrechtsverletzende Waren – auch bereits nachdem sie die Grenze überschritten haben - aus dem Verkehr ziehen. 


Was kann ich während der Messe tun?

Wenn Sie auf einer Messe feststellen, dass Plagiate Ihrer geschützten Produkte ausgestellt werden, können Sie zunächst dem Nachahmer mit Unterstützung Ihres Anwaltes eine Abmahnung zuleiten und ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anbieten. Falls der Nachahmer eine solche Erklärung nicht unterschreiben will, können Sie dem Plagiator mit Hilfe einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung die Ausstellung der schutzrechtsverletzenden Produkte untersagen.

Was kann ich tun, wenn ich kein Schutzrecht habe?

Ausnahmsweise kann die Nachahmung von Waren auch ohne hierfür bestehende Schutzrechte aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb rechtswidrig sein. Dies setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Produkt eines Mitbewerbers mit wettbewerblicher Eigenart nachahmt und auf dem Markt anbietet. Darüber hinaus müssen besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unternehmers als unlauter erscheinen lassen. Nur wenn diese engen Voraussetzungen vorliegen, wird der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit durch diesen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz durchbrochen.

Was kann der Messeveranstalter tun?

Die Messeveranstalter in Deutschland unterstützen Sie gerne dabei, dass Ihr Messeauftritt ein Erfolg wird. Bevor es zu juristischen Auseinandersetzungen auf dem Messegelände kommt, sollten Sie deshalb den Veranstalter informieren. Nur so kann er als Vermittler einen Streit schlichten. Allerdings kann der Veranstalter nicht Ihre Rechte gegenüber Dritten geltend machen, da er selbst nicht Inhaber der Schutzrechte ist. Daher kann er grundsätzlich, solange ihm kein vollstreckbarer Titel vorgelegt wird, keine Stände von Ausstellern schließen.



 




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