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Vertragsrecht

Kein Widerrufsrecht bei Käufen auf Messen

Kaufen Besucher auf Messen Waren von Ausstellern, so ist dieser Kauf grundsätzlich bindend. Käufer haben nämlich bei Messen und Ausstellungen kein Widerrufsrecht. Schließen Verbraucher bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag, besteht ein Widerrufsrecht. Außerdem treffen den Verkäufer umfangreiche Informationspflichten. Von einem Geschäftsraum ist gemäß § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB jedoch bei beweglichen Geschäftsräumen dann auszugehen, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort dauerhaft ausübt. Dies ist bei einem Messestand ersichtlich nicht der Fall. Daneben kann ein Geschäftsraum vorliegen, wenn dieser beweglich ist und der Unternehmer seine Tätigkeit dort für gewöhnlich ausübt. Stellt man auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts ab, so ist entscheidend, dass der Verbraucher vor dem möglicherweise bestehenden psychischen Druck, der außerhalb von Geschäftsräumen besteht, bzw. dem Überraschungsmoment geschützt werden soll. Dabei spielt es gerade keine Rolle, ob der Verbraucher von sich aus den Besuch des Unternehmens herbeigeführt hat oder der Unternehmer auf ihn zukam. Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 17/12637 S. 50) darauf hingewiesen, dass die gewöhnliche Tätigkeit des Unternehmers dessen Auftreten auf Märkten oder Messeständen umfassen solle, weil der Verbraucher durch die Bestimmungen vor übereilten Entschlüssen bewahrt werden soll, insbesondere dann, der Verbraucher nicht mit dem Abschluss eines Vertrages über bestimmte Waren rechnen muss.

Kein Überraschungseffekt

Die gesetzliche Regelung macht deutlich, dass auf Messen und Ausstellungen – anders als etwa bei Haustürgeschäften – kein Überrumplungseffekt besteht. Im Gegenteil: Im Normalfall muss bei Veranstaltungen auch Eintritt bezahlt werden, was ähnlich wie beim Betreten eines „normalen Geschäftsraumes“ eine zusätzliche psychologische Barriere bedeutet. Wenn der Verbraucher diese Barriere bewusst überwindet, kann nicht davon gesprochen werden, dass er ungewollt überrascht worden ist.

Gang gehört nicht zum Stand

Auf Messen kann es vorkommen, dass Besucher vom Standpersonal bereits angesprochen werden, während sie noch auf dem Gang vor dem Messestand stehen. Da stellt sich die Frage, ob die Festlegung „Messestand = Geschäftsraum“ auch auf den davorliegenden Gang anzuwenden ist. Dies kann nach nach einem Urteil des EuGH vom 17.12.2019 nicht mehr bejaht werden. Sprechen Mitarbeiter ausstellender Unternehmen Besucher auf dem Gang vor dem Messestand aktiv ansprechen, kann dies zu einem Widerrufsrecht bei einem daraus resultierenden Kauf führen. Gleiches muss auch für etwaige Promotion-Aktivitäten in anderen Hallen gelten, wo der Aussteller nicht vertreten ist. Meistens sind aber solche Werbemaßnahmen außerhalb des gemieteten Messestandes vom Veranstalter ohnehin nicht erwünscht und regelmäßig in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen untersagt, um eine geordneten Messeablauf zu gewährleisten.

Rechtsprechung

Der Ausstellervertrag

Grundsätzlich darf jeder, der zum Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung gehört, nach den für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen an der Veranstaltung teilnehmen.Der Veranstalter kann aber, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, auch einzelne Aussteller, Anbieter oder Interessenten von der Teilnahme ausschließen. Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung untersagen, wenn davon auszugehen ist, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter ist ein Vertrag sui generis, der zahlreiche Dienstleistungen des Veranstalters umfasst. Hierzu gehören in der Regel neben der Überlassung von Standflächen die technische Versorgung der Stände mit Strom, Gas, Wasser, Wärme, Telefon und Internetzugang. Häufig übernehmen Veranstalter auch die die Planung, Gestaltung sowie den Auf- und Abbau und die Reinigung von Messeständen sowie die Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen. Ferner kann der Vertrag beinhalten, dass der Veranstalter für eine Standbetreuung und Standbewachung sorgt. Durch ein zielgruppenspezifisches Besuchermarketing der Veranstalter wird gewährleistet, dass Angebot und Nachfrage einer Branche auf der Messe umfassend vertreten sind. Umfangreiche Werbemaßnahmen und Messekataloge sorgen dafür, dass potentielle Kunden und Anbieter effizient zueinander finden. Schließlich bietet der Veranstalter regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Foren, Sonderschauen, Pressekonferenzen, Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden an. 

Da einheitliche Spielregeln für alle Aussteller und ein homogenes Messebild sowie die Einhaltung aller relevanten Sicherheitsvorschriften durch jeden einzelnen Aussteller für das Gelingen einer Messe entscheidend sind, bestimmen die Vertragswerke der Veranstalter regelmäßig detailliert den Rechten- und Pflichtenkreis der Aussteller während der Messe. Die Vertragskonditionen zwischen Aussteller und Veranstalter werden dabei in der Regel durch die vom Veranstalter vorgegebenen Allgemeinen und Besonderen Teilnahmebedingungen sowie die technischen Richtlinien bestimmt.  



 




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